Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Cura Immobilien (im folgenden Cura Immobilien genannt) erbringt ihre Dienste gegenüber ihrem Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und gleichartigen Verträge, ohne dass die Cura Immobilien auf sie nochmals ausdrücklich hinweisen müsste. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter von Cura Immobilien sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

 

2. Angebote

Unsere Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.

 

3. Entstehen des Honoraranspruchs

Eine Maklerleistung von Cura Immobilien ist der Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die Vermittlung eines Hauptvertrags (Kauf, An- und Vorkauf, Pacht, Miete, Tausch, Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten, Erbbaurechtsvertrag oder wirtschaftlich gleichwertige Verträge), die zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages ist.

Die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages gilt als nachgewiesen, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich Vorkenntnis gegenüber Cura Immobilien geltend macht.

Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes wirtschaftlich vergleichbares Objekt/Flächen, das den Vorgaben des Maklervertrages zwischen dem Kunden und Cura Immobilien entspricht und für das Cura Immobilien Nachweis oder Vermittlung erbracht hat.

Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn der Kauf eines realen oder ideellen Anteils oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform z.B. Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht.

Als wirtschaftlich gleichwertiger Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, wenn zwischen ihr und dem Kunden eine besonders enge, persönliche oder wirtschaftliche Beziehung von gewisser Dauer besteht.

 

4. Fälligkeit der Provision

Das Honorar ist bei Abschluss eines Hauptvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen.

 

5. Vertraulichkeit

Sämtliche durch Cura Immobilien erteilten Informationen und Unterlagen sind für den Kunden bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Sollte durch eine unbefugte Weitergabe dieser Informationen oder Unterlagen an Dritte ein Hauptvertrag zustande kommen, so ist vom Kunden das vereinbarte Honorar in voller Höhe an Cura Immobilien zu zahlen. Außerdem bleibt es Cura Immobilien vorbehalten, einen aus der unbefugten Weitergabe entstehenden Schaden geltend zu machen.

 

6. Höhe und Berechnungsgrundlagen des Honorars

Das vom Kunden bei Abschluss eines Hauptvertrages an Cura Immobilien zu zahlende Honorar richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Angebot (z. B. im Exposé) oder der individuellen Vereinbarung im Rahmen von Aufträgen oder Honorarvereinbarungen. Ausgewiesene Honorarsätze verstehen sich immer zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.

Bei Mietangeboten bezieht sich der Begriff der Nettomonatsmiete auf alle angemieteten Flächen inkl. Nebenflächen wie z.B. Lager, Kellerräume etc. sowie Pkw-Stellplätze und ohne Umsatzsteuer. Mietfreie Zeiten sowie anderer Incentives wirken sich dabei nicht mietmindernd aus.

Bei Vereinbarung einer Staffelmiete in einem Mietvertrag wird für die Ermittlung der Höhe des Honorars die durchschnittliche Nettomonatsmiete zugrunde gelegt, die sich aus der Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrages berechnet. Auf die Berechnung der durchschnittlichen Nettomonatsmiete haben Zeiten, in denen keine Miete zu zahlen ist oder die Miete gemindert ist, keinen Einfluss.

Bei Kaufverträgen berechnet sich das Honorar auf Basis des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises.

 

7. Pflichten des Auftraggebers

Der Kunde ist verpflichtet, Cura Immobilien den Abschluss des Hauptvertrags einschließlich der abgeschlossenen Eckdaten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und Cura Immobilien eine einfache Abschrift des Hauptvertrags zu übermitteln.

Der Kunde ist verpflichtet, seine eventuell bestehende Vorkenntnis über einen Nachweis zur Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages gem. Ziff. 3. Cura Immobilien unverzüglich nach Erhalt des Nachweises mitzuteilen.

 

8. Haftung

Die in den von Cura Immobilien versandten Schreiben, insbesondere die in den Angeboten getroffenen Aussagen über Lage, Beschaffenheit, Größe und Konditionen der Immobilien bzw. der Grundstücke, erfolgen nach besten Wissen und Gewissen. Die Informationen werden Cura Immobilien von Dritten übermittelt und sorgfältig aufbereitet. Eine eigene Prüfungspflicht von Cura Immobilien bzgl. dieser Angaben besteht nicht. Cura Immobilien haftet für die Richtigkeit bzw. die Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Cura Immobilien, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Gleiches gilt für die den Schreiben von Cura Immobilien beigefügten Anlagen.

Auf Schadensersatz haftet Cura Immobilien - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Cura Immobilien vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Cura Immobilien auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung ist in diesem Falle aber in der Höhe auf maximal € 100.000,00 beschränkt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Cura Immobilien nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

 

9. Kundenidentitätsfeststellung

Dem Kunden ist bekannt, dass Cura Immobilien gemäß den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) bei Nachweis oder Vermittlung eines Immobilienkauf- oder Mietvertrages (bei über 10.000,- EUR Nettomonatsmiete) zur Überprüfung der Identität ihrer Kunden verpflichtet ist. Dem Kunden ist auch bekannt, dass er nach den Vorschriften des GwG verpflichtet ist, Cura Immobilien die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und außerdem Änderungen, die sich im Verlaufe der Geschäftsbeziehungen ergeben, unverzüglich mitzuteilen hat.

Der Kunde ist dazu verpflichtet alle gesetzlich geforderten Informationen zur Vermarktung der Immobilien (z.B. Energieausweis) Cura Immobilien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt Cura Immobilien von sämtlichen Ansprüchen aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung frei.

 

10. Sonstiges

Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der vertragsschließenden Niederlassung der Cura Immobilien. Die Cura Immobilien ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Fehlt es an einer solchen, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame Ersatzbestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit dieser Bestimmungen.

Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.